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Kündigung des Rahmentarifvertrags: Große Unsicherheit durch BAG-Urteil

Ausschlaggebend für die Kündigung des Rahmentarifvertrags (RTV) für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung zum 31. Juli 2019  war ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das Teilzeitbeschäftigten zukünftig ebenso wie Vollzeitmitarbeitern Mehrarbeitszuschläge bei Überstunden zuspricht. Demnach sollen auch sie nun bei Mehrarbeit einen Zuschuss von 25 Prozent ihres Stundenlohns erhalten. Bislang profitierten Teilzeitbeschäftigte nicht von diesen Sonderleistungen – zu Unrecht, wie das BAG jetzt befand.

Zwar bezog sich das Urteil auf die Systemgastronomie, der Bundesinnungsverband (BIV) sah jedoch ein erhebliches Risiko, das künftig auch die ähnlich formulierten Tarifbestimmungen des Gebäudereiniger-Handwerks von der geänderten Rechtsauffassung betroffen seien.

Dies stelle laut dem BIV einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Tarifpartner dar, die es zum Schutze der Arbeitgeber vor horrenden finanziellen Folgen nur durch die Kündigung des jahrzehntelang bestehenden RTV’s zu umgehen gelte. Eine Entscheidung, die zurecht zu Unmut und Sorge unter den Beschäftigten führt, die nun in eine ungewisse Zukunft blicken.

Zwar bleiben die alten Tarifbestimmungen für Personal, das vor dem 1. August 2019 unter Vertrag
stand, bis zur Niederschrift einer neuen „Abmachung“ bestehen. Die Reaktion des BIV’s zeugt aus Sicht der Arbeitnehmer jedoch von geringer Anerkennung und Wertschätzung ihrer Arbeit, zumal neue Angestellte nach dem 31. Juli 2019 nun ohne die Sicherheit eines RTV’s dastehen. Damit bleibt völlig offen, wie die Arbeitsbedingungen hunderttausender Beschäftigter zukünftig aussehen werden, denn betroffen sind natürlich auch Regelungen zu den Lohnzahlungen, zur Arbeitszeit sowie zum Urlaub.

 

RTV, Gebäudereiniger Innung, Gewerkschaft, Rahmentarifvertrag, Reinigungskraft